Science.Online
Publisher and Institutes
Akademie Verlag
Deutsches Institut für Urbanistik
Oldenbourg Wissenschaftsverlag
Walter de Gruyter
Schattauer
You are here: Home :: Area JESP :: Jurisprudence
 

BGH, Urteil vom 13.4.2006 – IX ZR 22/05, Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkeiten

InsO §§ 54, 55, § 209, 210

Urteil vom 13.4.2006 – IX ZR 22/05

1. Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entstehungsgrund der Forderung kommt es nicht an.

2. Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumasseverbindlichkeiten.

3. Konkurrieren im massearmen Insolvenzverfahren die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten, gelten die zu § 210 InsO entwickelten Rechtsgrundsätze in diesem Verhältnis entsprechend.

4. Reicht die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, den Neumassegläubiger unter vorrangiger Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu befriedigen, fehlt der hierauf gerichteten Zahlungsklage des Neumassegläubigers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Ergänzung von BGHZ 154, 358).

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 09/2006
Pages: 427 - 430

Show full article (external site)

Show all available items of this journal