DieVerjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0:00 Uhreines bestimmten Tages eröffnet worden ist.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 04/2005
Pages: 153 - 154