GmbHG § 13
Urteil vom 13.12.2004 – II ZR 256/02
Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des »existenzvernichtenden Eingriffs« bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus
Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds der Gesellschaft voraus; der Entzug von Sicherungsgut eines einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 04/2005
Pages: 208 - 209