Bei mehrfach qualifizierten Berufsträgern sperrt der Freispruch nach einer Berufsordnung nicht die Verfolgung einer möglichen Pflichtverletzung nach einer anderen Berufsordnung, soweit ein bereichsspezifischer disziplinarischer Überhang in der anderen Berufsordnung besteht.
Ein auswärtiges Büro, in dem ein Wirtschaftsprüfer ohne Hinweis auf seinen Beruf als Wirtschaftsprüfer und ohne Angebot oder Durchführung berufsspezifischer Kerntätigkeiten lediglich Aufgaben als Insolenzverwalter wahrnimmt, ist keine Zweigniederlassung im Sinne von § 47 und § 38 Nr. 3 WPO.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 04/2005
Pages: 145 - 147