InsO §§ 91, 114; SGB V § 85
Urteil vom 11.5.2006 – IX ZR 247/03
Hat der Schuldner Forderungen auf Vergütung gegen die kassenärztliche Vereinigung abgetreten oder verpfändet, so ist eine solche Verfügung unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten ärztlichen Leistungen beruhen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 10/2006
Pages: 468 - 471