BetrAVG § 7
Urteil vom 11.10.2004 – II ZR 403/02
Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet.
Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende Versicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 04/2005
Pages: 205 - 206