BGB § 883; GesO § 9; InsO § 106
Urteil vom 10.2.2005 – IX ZR 100/03
Hat der Schuldner auf einem von ihm gekauftenGrundstück dem Kreditgeber eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Grundschuld bewilligt, so ist diese Vormerkung unwirksam, wennder Eintragungsantrag erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrensbeim Grundbuchamt eingegangen ist und zu diesem Zeitpunkt noch der VerkäuferEigentümer des Grundstücks war.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 05/2005
Pages: 254 - 255