InsO §§ 179, 180; ZPO §§ 91 a, 93
Beschluss vom 9.2.2006 – IX ZB 160/04
1. Auch der Insolvenzverwalter, der eine von einem Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung lediglich »vorläufig« bestreitet, löst die vom Gesetz an das Bestreiten geknüpften Rechtsfolgen aus (Anschluss an BAG, ZIP 1988, 1587, 1589).
2. Wird die zunächst vorläufig bestrittene Forderung später zur Insolvenztabelle festgestellt und erklären die Parteien daraufhin übereinstimmend den zuvor vom anmeldenden Gläubiger aufgenommenen Rechtsstreit für erledigt, ist die Kostenentscheidung nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu treffen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 05/2006
Pages: 252 - 254