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Wolfhard Kohte, Dörte Busch

BGH, Beschluss vom 8. 7. 2004 – IX ZB 209/03, Restschuldbefreiung nur bei Eigenantrag des Insolvenzschuldners(Anmerkung Wolfhard Kothe/Dörte Busch)

Ein Antrag auf Restschuldbefreiung setzt im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus.

Der Lauf der Frist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO beginnt nicht, bevor der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.

Der Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO löst die Rechtsfolgen des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO nur aus, wenn er dem Schuldner tatsächlich zugegangen ist; eine bestimmte Form ist hierfür nicht erforderlich.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 02/2005
Pages: 71 - 74

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