InsVV §§ 8, 11, 19
Beschluss vom 6.4.2006 – IX ZB 109/05
1. Für einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der vor dem 1.1.2004 bestellt worden ist, bemisst sich die Vergütung nach der ab 7.10.2004 geltenden Fassung der InsVV, wenn das Insolvenzverfahren selbst nach dem 31.12.2003 eröffnet worden ist.
2. Die Auslagenpauschale bemisst sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach seiner Regelvergütung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.
(Vorgehend: AG Reinbek, 24.1.2005 – 8 IN 434/03; LG Lübeck, 15.3.2005 – 7 T 88/05)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 01/2007
Pages: 24 - 26