InsO § 63; InsVV § 1
Beschluss vom 4.5.2006 – IX ZB 202/05
1. Arbeitet der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mit und erhält er im Gegenzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen, ist zu vermuten, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um Unterhalt handelt.
2. Will der Insolvenzverwalter, der den Betrieb des Schuldners fortführt, vermeiden, dass die finanziellen Zuwendungen an den im Betrieb weiter mitarbeitenden Schuldner das als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einzustellende Betriebsergebnis schmälern, muss er die Vermutung widerlegen, dass mit den Zuwendungen der Arbeitseinsatz des Schuldners vergütet wird.
(Vorgehend: AG Augsburg, 23.6.2005 – 5 IN 1182/02; LG Augsburg, 25.7.2005 – 7 T 3010/05)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 02/2007
Pages: 107 - 108