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Michael Flitsch, Lars Hinkel

BGH, Beschluss vom 2.3.2006 – IX ZB 192/04, Zweiter Eröffnungsantrag nach Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (Anmerkung Michael Flitsch/Lars Hinkel)

EuInsVO Art. 3; InsO § 3

Beschluss vom 2.3.2006 – IX ZB 192/04

Das Gericht eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, ist auch für weitere Eröffnungsanträge zuständig, die nach der Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat, aber vor rechtskräftiger Erledigung des Erstantrags bei ihm eingehen.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 05/2006
Pages: 254 - 256

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