InsO § 178; ZPO § 240
Beschluss vom 2.2.2005 – XII ZR 233/02
Ist eine zuvor bestrittene Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt worden, so ist ein Streitgericht durch § 240 ZPO nicht an Entscheidungen gehindert, die keine Vermögenswerte oder lediglich die Kosten betreffen.
(Leitsatz der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 05/2005
Pages: 253 - 253