InsO §§ 16, 17, 34, 212; ZPO §§ 570, 571, 575
Beschluss vom 27.7.2006 – IX ZB 204/04
1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraus.
2. Lagen die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung nicht vor, ist der Eröffnungsbeschluss aufzuheben und der Eröffnungsantrag abzuweisen.
3. Waren die Eröffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Eröffnung erfüllt, kann der nachträgliche Wegfall des Insolvenzgrundes nur im Verfahren des § 212 InsO geltend gemacht werden.
4. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen.
(Vorgehend: AG Halle-Saalkreis, 7.5.2004 – 59 IN 1475/03; LG Halle, 18.8.2004 – 2 T 201/04)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 03/2007
Pages: 151 - 157