InsO §§ 4 a, 290
Beschluss vom 27.1.2005 – IX ZB 270/03
Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht ausreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist. Auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Anschluss an BGHZ 156, 92 [= DZWIR 2004, 72 mit Anm.
Bestehen nach dem Inhalt des Stundungsantrags objektiv keine Zweifel, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die anfallenden Kosten zu decken, hat das Insolvenzgericht nicht die Ursachen seiner mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit aufzuklären.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 06/2005
Pages: 294 - 295