Der Auslagenpauschsatz nach § 8 Abs. 3 Ins VV kann nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens die insolvenzrechtlich erforderliche Tätigkeit abgeschlossen worden wäre; eine verspätete Vorlage des Abschlussberichts und Beschwerden des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung der Vergütung begründen keine weitergehenden Ansprüche auf Auslagenpauschsätze.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 14, 11/2004
Pages: 523 - 524