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BGH, Beschluss vom 23. 7. 2004 – IX ZB 255/03, Auslagenpauschale des Insolvenzverwalters bei verspätetem Abschlussbericht (Anmerkung Michael Pluta/Grit Heidrich, s. u.)

Der Auslagenpauschsatz nach § 8 Abs. 3 Ins VV kann nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens die insolvenzrechtlich erforderliche Tätigkeit abgeschlossen worden wäre; eine verspätete Vorlage des Abschlussberichts und Beschwerden des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung der Vergütung begründen keine weitergehenden Ansprüche auf Auslagenpauschsätze.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 14, 11/2004
Pages: 523 - 524

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