ZPO §§ 114, 120
Beschluss vom 21.9.2006 – IX ZB 305/05
1. Die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die früher bedürftige Partei aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach in der Lage ist, die Prozesskosten ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen.
2. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist.
(Vorgehend: LG Dresden, 22.4.2005 – 14 O 3820/00; OLG Dresden, 9.6.2005 – 3 W 593/05)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 02/2007
Pages: 109 - 110