InsO § 4 a; ZPO § 114
Beschluss vom 21.9.2006 – IX ZB 24/06
Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden. Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 02/2007
Pages: 110 - 111