InsO §§ 89, 207, 210; ZPO § 766
Beschluss vom 21.9.2006 – IX ZB 11/04
1. Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zuständig, um über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch den ein Kostengläubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt.
2. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengläubiger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt.
(Vorgehend: AG Detmold, 8.10.2003 – 10c IN 38/01; LG Detmold, 15.12.2003 – 3 T 355/03)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 01/2007
Pages: 35 - 38