BGH, Anordnungen des Rechtsbeschwerdegerichts im Insolvenzeröffnungsverfahren
InsO §§ 7, 21; ZPO §§ 570, 575
Beschluss vom 1.12.2005 – IX ZB 208/05
1. Einstweilige Anordnungen nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO haben nicht den Charakter einer einstweiligen Verfügung. Das Rechtsmittelgericht ist darauf beschränkt, Anordnungen in Bezug auf die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung zu treffen.
2. Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren auch dann nicht zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen befugt, wenn es in der Hauptsache mit einer Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht bestätigte Zurückweisung eines Insolvenzantrags befasst ist.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 02/2006
Pages: 128 - 129