InsO §§ 287, 299, 300
Beschluss vom 17.3.2005 – IX ZB 214/04
1. Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.
2. Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 11/2005
Pages: 506 - 508