InsO §§ 97, 98, 36
Beschluss vom 17.2.2005 – IX ZB 62/04
Im anordnenden Teil des vom Insolvenzgericht erlassenen Haftbefehls sind die Mitwirkungspflichten des Schuldners, diemit der Haft durchgesetzt werden sollen, so bestimmt zu bezeichnen, dass der Schuldner ohneWeiteres erkennen kann, durch welche Handlungen er seinen Mitwirkungspflichten genügt.
Erweist sich die Haftanordnung gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren hinsichtlich einzelner von ihm verlangter Auskunftspflichten als unbegründet, weil eine entsprechende Pflicht von vornherein nicht bestand oder sich zwischenzeitlich erledigt hat, hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl auch dann teilweise abzuändern, wenn die Anordnung der Haft im Ergebnis weiterhin berechtigt ist.
Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 07/2005
Pages: 336 - 340