InsO § 21, 22, 63; InsVV §§ 3, 10, 11
Beschluss vom 16.6.2005 – IX ZB 264/03
1. Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der vor
Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 18.7.2002 (BGHZ 151, 353 [= DZWIR 2002,
470 mit Bespr.
2. Wurde der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen einer ihm wirksam übertragenen pauschalen und umfassenden Ermächtigung tätig, ist er für diese Tätigkeit angemessen zu vergüten. Von der Vergütungspflicht sind nur solche Tätigkeiten nicht erfasst, die von den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen ausdrücklich ausgenommen oder die insolvenzzweckwidrig sind.
3. Das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich bei der Vergütung des vorläufigen (oder endgültigen) Insolvenzverwalters auf die Gesamthöhe der zuzuerkennenden Vergütung.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 11/2005
Pages: 514 - 516