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Thorsten Graeber

BGH, Beschluss vom 16.6.2005 – IX ZB 264/03, Vergütung des vorläufigen sog. schwachen Insolvenzverwalters (Anmerkung Thorsten Graeber)

InsO § 21, 22, 63; InsVV §§ 3, 10, 11

Beschluss vom 16.6.2005 – IX ZB 264/03

1. Der vorläufige schwache Insolvenzverwalter, der vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 18.7.2002 (BGHZ 151, 353 [= DZWIR 2002, 470 mit Bespr. Smid, DZWIR 2002, 444]) bestellt wurde, konnte und durfte auf die Wirksamkeit seiner pauschalen und umfassenden Ermächtigung, die damals allgemein üblich und verbreitet war, vertrauen (Fortführung von BGHZ 151, 353, 367).

2. Wurde der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen einer ihm wirksam übertragenen pauschalen und umfassenden Ermächtigung tätig, ist er für diese Tätigkeit angemessen zu vergüten. Von der Vergütungspflicht sind nur solche Tätigkeiten nicht erfasst, die von den ihm übertragenen Aufgaben und Befugnissen ausdrücklich ausgenommen oder die insolvenzzweckwidrig sind.

3. Das Verbot der Schlechterstellung bezieht sich bei der Vergütung des vorläufigen (oder endgültigen) Insolvenzverwalters auf die Gesamthöhe der zuzuerkennenden Vergütung.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 11/2005
Pages: 514 - 516

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