InsO §§ 4 a, 290
Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 72/03
Die Stundung ist auch bei zweifelsfreiem Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausgeschlossen.
Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfasst nicht nur Auskunftspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung jedoch deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 04/2005
Pages: 210 - 211