InsVV §§ 2, 3
Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 301/03
Die Vergütung des Insolvenzverwalters, dessen Amt vorzeitig geendet hat, ist regelmäßig in der Weise zu berechnen, dass der Regelsatz nach § 2 InsVV gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV reduziert wird.
Sonstige Umstände, welche die Tätigkeit dieses Insolvenzverwalters erleichtert oder erschwert haben, verringern oder erhöhen unmittelbar gemäß § 3 InsVV den für den Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil der Vergütung.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 06/2005
Pages: 291 - 294