InsO §§ 22, 63; InsVV § 1, §§ 3, 10, 11
Beschluss vom 14.12.2005 – IX ZB 256/04
1. Die vergütungsrechtlich erhebliche Bearbeitung von Aussonderungsrechten setzt nicht voraus, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Aussonderungsrecht als solchem befasst. Es genügt, dass er den Gegenstand, auf den sich das Aussonderungsrecht bezieht, oder die Nutzung dieses Gegenstands für die künftige Masse beansprucht.
2. Die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten durch den
vorläufigen Insolvenzverwalter ist für dessen Vergütung nur
relevant, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über
das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat.
Gegebenenfalls ist sie nicht über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage,
sondern durch Gewährung eines Zuschlags
zur Regelvergütung zu berücksichtigen (Änderung von
BGHZ 146, 165 [=DZWIR2001, 210 mit
Bespr.
3. Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt es grundsätzlich nicht auf Umstände an, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben.
4. Teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind nicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit dem voraussichtlichen Realisierungswert in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 09/2006
Pages: 413 - 416