InsVV §§ 1, 2, 3, 8, 10, 11
Beschluss vom 13.7.2006 – IX ZB 104/05
1. Auch nach der Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch die Verordnung vom 4.10.2004 werden Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur berücksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Ein nur »nennenswerter« Umfang genügt nicht.
2. Die erhebliche Befassung mit fremden oder mit Gegenständen, die wertausschöpfend belastet sind, schlägt sich nach altem wie nach neuem Vergütungsrecht nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 14.12.2005 – IX ZB 256/04, WM 2006, 530 [= DZWIR 2006, 413]).
3. Besteht das Vermögen des Schuldners, auf welches sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezieht, nur aus schuldnerfremden oder wertausschöpfend belasteten Gegenständen, stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter die ungekürzte Mindestvergütung und die auf diesen Betrag bezogene Auslagenpauschale zu.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 09/2006
Pages: 432 - 439