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BGH, Beschluss vom 13.6.2006 – IX ZB 238/05, Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit bei Überfälligkeit von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen

InsO §§ 14, 17

Beschluss vom 13.6.2006 – IX ZB 238/05

1. Befindet sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von mehr als sechs Monaten im Rückstand, hat der Gläubiger den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit in der Regel glaubhaft gemacht.

2. Nach Antragstellung eingehende Teilzahlungen stellen die Zulässigkeit des Gläubigerantrags unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzgrundes nur in Frage, wenn mit ihnen die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen worden sind.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 09/2006
Pages: 431 - 432

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