InsO § 290
Beschluss vom 12.1.2006 – IX ZB 29/04
1. Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteuererklärung ist nur dann »unrichtig« im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht.
2. Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen des Finanzamts beruhender Steuerbescheid beweist für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der Steuererklärung des Steuerpflichtigen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 05/2006
Pages: 247 - 248