InsVV § 3
Beschluss vom 11.5.2006 – IX ZB 249/04
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht für einzelne Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt; eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht erforderlich. Maßgebend für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung mit nachvollziehbarer Begründung.
2. Der Umstand, dass das Unternehmen des Schuldners nicht fortgeführt worden ist, begründet keinen Abschlag.
3. Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge bewilligt worden sind.
4. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter durch Zuschläge für eine Tätigkeit vergütet worden, die regelmäßig dem endgültigen Verwalter obliegt (z.B. Verwertung der Insolvenzmasse), ist die Vergütung des endgültigen Verwalters durch in der Höhe korrespondierende, angemessene Abschläge zu kürzen.
5. Ein Abschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ist auch dann zulässig, wenn die Masse nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV groß war.
6. Eine außergewöhnlich hohe Zahl von Gläubigern rechtfertigt einen Zuschlag, eine entsprechende Abweichung vom Normalfall nach unten einen in der Höhe korrespondierenden Abschlag.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 10/2006
Pages: 471 - 476