GesO §§ 6, 14
Beschluss vom 10.3.2005 – IX ZB 269/03
Die Anmeldung einer Forderung nach Ablauf der im Eröffnungsbeschluss festgesetzten Anmeldefrist ist unverschuldet, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter entgegen § 6 Abs. 3 GesO dem bekannten Gläubiger den Eröffnungsbeschluss nicht übersandt hat.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 07/2005
Pages: 341 - 342