§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.
Beschl. des BGH v. 14.9.2004 – VI ZB 37/04.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 05/2005
Pages: 206 - 207