InsO §§ 28 f., 176 ff.; KO §§ 138 ff.
Urteil vom 24.8.2004 – VIII R 14/02
Nach Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens darf das Finanzamt bis zum Prüfungstermin Steuern nicht mehr festsetzen, die zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle anzumelden sind, und Feststellungsbescheide nicht mehr erlassen, in denen Besteuerungsgrundlagen mit Auswirkung für das Vermögen des Gemeinschuldners festgestellt werden. Das gilt auch für Besteuerungsgrundlagen, die einheitlich und gesondert festzustellen sind (Änderung der Rechtsprechung).
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 04/2005
Pages: 200 - 202