BFH, Urteil vom 18.8.2005 – V R 31/04, Umsatzsteuerpflicht bei Beteiligung der Insolvenzmasse an der Verwertung von Immobilien
InsO §§ 50, 51, 55, 166, 170, 171; UStG §§ 1, 10
Urteil vom 18.8.2005 – V R 31/04
1. Verwertet ein Insolvenzverwalter freihändig eine
bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht eines Sicherungsgebers
besteht, so erbringt er dadurch keine Leistung gegen Entgelt an den
Sicherungsgeber. Die Verwertungskosten, die der Insolvenzverwalter in diesem
Fall kraft Gesetzes vorweg für die Masse zu entnehmen hat, sind kein Entgelt für
eine Leistung.
2. Vereinbaren der absonderungsberechtigte
Grundpfandgläubiger und der Insolvenzverwalter, dass der Insolvenzverwalter ein
Grundstück für Rechnung des Grundpfandgläubigers veräußert und vom
Veräußerungserlös einen bestimmten Betrag für die Masse einbehalten darf, führt
der Insolvenzverwalter neben der Grundstückslieferung an den Erwerber eine
sonstige entgeltliche Leistung an den Grundpfandgläubiger aus. Der für die Masse
einbehaltene Betrag ist in diesem Fall Entgelt für eine
Leistung.
Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 12/2005
Pages: 23 - 25
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