InsO §§ 50, 51, 166, 170, 171; UStG §§ 1, 10
Urteil vom 10.2.2005 – V R 31/04
Beim freihändigen Verkauf von beweglichem Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter sind die von diesem einbehaltenen Verwertungskosten kein Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des Insolvenzverwalters an den Sicherungsgeber.
Veräußert der Insolvenzverwalter das überschuldete Grundstück selbst und wird die Insolvenzmasse aufgrund einer Vereinbarung mit dem Grundpfandgläubiger zu einem geringfügigen Prozentsatz an dem Verkaufserlös beteiligt, führt der Insolvenzverwalter ähnlich wie ein Makler oder ein Geschäftsbesorger an den Grundpfandgläubiger eine Leistung gegen Entgelt aus.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 05/2005
Pages: 247 - 249