I. Problemstellung
Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Begehung einer neuen Straftat ist ein seit langem diskutiertes Thema. Letzthin wurde die Diskussion von der Praxis überholt. Die gegen Deutschland ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 3.10. 2002 hat – unter Berufung auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK – die Aburteilung der neuen Straftat zur unverzichtbaren Voraussetzung eines auf diese Tat gestützten Bewährungswiderrufs gemacht und eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nur für den Fall zugelassen, dass der Täter deren Begehung glaubhaft gesteht. Seither beeilen sich deutsche Gerichte in schneller Folge, sich den Tenor der EGMR-Entscheidung zu eigen zu machen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10. 2004, der die Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR durch die deutschen Gerichte explizit anmahnt, und zwei aktuelle Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beschleunigen diesen Prozess weiter. Auch mehrere diese Entwicklung aufgreifende Literaturbeiträge treten den höchstrichterlich formulierten Grundsätzen bei. Es scheint, als werde die Rechtsprechung künftig einheitlich für einen Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB eine Aburteilung der neuen Straftat, hilfsweise ein glaubhaftes Geständnis, verlangen und zur Begründung dafür die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 20 Abs. 3 GG benennen. Damit dürfte die bisher überwiegende Judikatur, derzufolge es genügen sollte, dass sich das Gericht im Freibeweisverfahren von der neuen Straftat des unter Bewährung Stehenden überzeugt, obsolet werden.
Print ISSN: 0084-5310
Volume: 118, 04/2006
Pages: 101 - 158