I. Aufrechnung trotz Insolvenz
Die Bezeichnung des Forderungsberechtigten als Gläubiger kennzeichnet die Hoffnung auf Leistung. Diese Hoffnung enttäuscht oftmals Unwille oder Unfähigkeit des Schuldners. Aufrechnung erspart mühselige Auseinandersetzung mit dem Schuldner, weil sie ohne dessen Mitwirkung geschieht (§§ 387 f. BGB). Die einseitige Gestaltung ist einer der seltenen Fälle dem Rechtsteilnehmer gestatteter Selbsthilfe. Sie zu üben, wird weder durch die Insolvenz (§§ 16–19 InsO) noch durch den Eröffnungsantrag (§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsO) noch durch Verdrängen des Schuldners aus der Verfügungsgewalt während des Eröffnungsverfahrens (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 22 InsO) noch endlich durch die Eröffnung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO) schlechthin ausgeschlossen. Vielmehr bewirkt die Insolvenz je nach Stadium und Stellung des Gläubigers sehr unterschiedliche Veränderungen der Aufrechnungsmöglichkeit mit teils einschränkender und teils begünstigender Tendenz. Ausdrückliche Bestimmungen trifft die Insolvenzordnung freilich nur für die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 05/2005
Pages: 221 - 229