Nachdem der II. Zivilsenat des BGH bereits im Jahre 2003 eine analoge Anwendung des § 130 Abs. 1 HGB auf den in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) neu eintretenden Gesellschafter und damit dessen persönliche und unbeschränkte Haftung für Alt-Verbindlichkeiten der Gesellschaft begründet hatte, haben die Landgerichte Hamburg und Frankenthal diese Haftung auf Schadensersatzansprüche aus Berufspflichtverstößen der Alt-Gesellschafter erstreckt, was der BGH noch ausdrücklich offengelassen hatte. Hiervon betroffen sind vor allen Dingen Angehörige der Freien Berufe wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte oder Architekten, sofern sie sich in einer GbR zur Berufsausübung zusammengeschlossen haben.
Der vorliegende Beitrag schildert kurz den Hintergrund dieser Haftungsausdehnung und befasst sich schwerpunktmäßig mit der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Neu-Gesellschafter dieses Haftungsrisiko reduzieren kann.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 11/2005
Pages: 491 - 497