BGB § 613a
Urteil vom 6.4.2006 – 8 AZR 249/04
Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB setzt die im Wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus. Ein Betrieb oder Betriebsteil geht daher nur dann über, wenn er beim Erwerber als Betrieb oder organisatorisch selbstständiger Betriebsteil fortgeführt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bewirtschaftungsbetrieb vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird.
(Vorgehend: Hessisches LAG, 5.2.2004 – 9 Sa 935/03)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 01/2007
Pages: 21 - 23