BGB § 613 a; InsO §§ 113, 125, 128
Urteil vom 29.9.2005 – 8 AZR 647/04
1. § 113 InsO enthält keinen selbstständigen Kündigungsgrund der Insolvenz oder Sanierung; auch für Kündigungen nach § 113 InsO gilt das Kündigungsschutzgesetz.
2. An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht und gleichwohl wegen Betriebsstilllegung kündigt.
3. Steht fest, dass mangels endgültiger Stilllegungsabsicht die Kündigung nicht aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt ist, besteht für eine aus §§ 125, 128 InsO folgende Vermutung kein Raum.
(Leitsätze des Anmerkungsverfassers)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 10/2006
Pages: 461 - 464