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Hermann Oberhofer

BAG, Urteil vom 22.11.2005 – 1 AZR 458/04, Auslegung eines Sozialplans (Anmerkung Hermann Oberhofer)

BGB § 613 a; ZPO § 264

Urteil vom 22.11.2005 – 1 AZR 458/04

1. Es ist allgemeine Auffassung, dass eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter wegen Forderungen aus einem von ihm abgeschlossenen Sozialplan unzulässig ist und der Gläubiger entsprechende Forderungen im Wege der Feststellungsklage verfolgen kann.

2. Der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage ist im Streitfall ausnahmsweise auch im dritten Rechtszug zulässig. Bei dem vorliegenden Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage handelt es sich um eine Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO. Der geänderte Antrag stützt sich auf den von dem Landesarbeitsgericht bereits festgestellten Lebenssachverhalt. Rechte des Beklagten werden nicht verkürzt. Dieser hat gegen den Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage auch keine Einwendungen erhoben.

3. Der Anspruch auf Sozialplanabfindung scheitert vorliegend nicht an der Sozialplanregelung, nach der Arbeitnehmer keinen Anspruch haben, deren Arbeitsverhältnis »infolge der Betriebsänderung auf einen Übernehmer übergeht«. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass durch die Ausnahmebestimmung diejenigen Arbeitnehmer von Sozialplanansprüchen ausgenommen werden sollen, denen anlässlich der Betriebsänderung deshalb keine Nachteile entstehen, weil ihr Arbeitsverhältnis nach § 613 a Abs. 1 BGB auf einen Betriebserwerber übergeht, oder die einem solchen Übergang widersprechen. Wie sich aus Nr I. 2 des Sozialplans ergibt, nehmen die Arbeitnehmer wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes und zur Milderung der damit verbundenen sozialen Härten am Sozialplan teil. Dieser Verlust tritt dann nicht ein, wenn das Arbeitsverhältnis ungekündigt auf einen Betriebserwerber übergeht oder die Folgen einer ausgesprochenen Kündigung ersatzlos beseitigt werden. Geht dagegen das Arbeitsverhältnis in gekündigtem Zustand über und endet es auf Grund der Kündigung, trifft den Arbeitnehmer der Verlust des Arbeitsplatzes, der durch die Abfindung gemildert werden soll, gleichermaßen.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 09/2006
Pages: 409 - 413

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