BGB § 613a
Urteil vom 13.7.2006 – 8 AZR 382/05
1. Mit dem Betrieb gehen nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Ausbildungsverhältnisse auf den Betriebserwerber über.
2. Der Widerspruch gemäß § 613 a Abs. 6 BGB kann in einer Berufungserwiderung erklärt werden.
3. Wegen Verwirkung kann das Widerspruchsrecht ausgeschlossen sein. Eine feststehende Frist, z. B. von vier oder sechs Monaten, gilt dabei nicht. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls.
4. Der Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück.
5. Ein Anspruch aus § 615 BGB setzt nach den §§ 294 ff. BGB grundsätzlich ein Angebot des Arbeitnehmers voraus. Das Angebot kann bei einem Betriebsübergang gemäß § 162 BGB entbehrlich sein, wenn eine unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung zur verspäteten Ausübung des Widerspruchs und zum Unterlassen des Angebots führt.
(Leitsätze der Redaktion)
(Vorgehend: Sächsisches LAG, 11.5.2005 – 2 Sa 620/04)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 05/2007
Pages: 235 - 239