BGB § 613 a
Urteil vom 13.7.2006 – 8 AZR 303/05
1. Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung ausgelöst. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung führt nicht zum Fristbeginn.
2. Eine fehlerhafte Unterrichtung über Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613 a Abs. 5 BGB dann aber nicht unwirksam, wenn der Unterrichtungspflichtige die Rechtslage gewissenhaft geprüft und einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen hat.
3. Die Unterrichtungspflicht nach § 613 a Abs. 5 BGB umfasst auch etwaige Ansprüche aus einem Sozialplan.
(Vorgehend: LAG Düsseldorf, 1.4.2005 – 18 [4] Sa 1984/04)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 04/2007
Pages: 193 - 195