Haben die Betriebsparteien in einem Sozialplan für Höhe der Abfindung auch auf die Dauer der Beschäftigung abgestellt, verstößt es gegen die Grundsätze von Recht Billigkeit, wenn sie davon Zeiten des Erziehungsurlaubs ausnehmen.
Die mit der Korrektur einzelner Sozialplanbestimmungen verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens ist hinzunehmen, solange die Mehrbelastung des Arbeitgebers im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht fällt. Auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer kommt es nicht an.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2004, 09/2004
Pages: 527 - 528