ArbGG §§ 65, 73; MarkenG §§ 5 Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 2, Abs. 4, 140 Abs. 1
1. Wer einen Teil der Firma eines anderen als Domäne im Internet benutzt, auf der dadurch konnektierten Webpräsenz aber eine andere Geschäftsbezeichnung führt, ist dem anderen nach den §§ 15 Abs. 4, Abs. 2, 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG zur Unterlassung verpflichtet.
2. Der Unterlassungsanspruch umfasst jedenfalls dann die Löschung der Domäne, wenn jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sie zu anderen als den bisherigen, rechtlich zu beanstandenden Zwecken verwendet wird (Leitsätze des Bearbeiters).
Urt. des BAG v. 7.9.2004 – 9 AZR 545/03
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 10/2005
Pages: 439 - 440