In einem Rechtsstreit eines einberufenen Wehrpflichtigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht befasst.
Rechtsgrundlage für die Einberufung des Klägers war § 21Abs. 1 Satz 1 WPflG. Danach werden ungediente Wehrpflichtige von den Kreiswehrersatzämtern aufgrund der Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums der Verteidigung in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen. Die Einberufungspraxis der Beklagten war im entscheidungs-erheblichen Zeitpunkt im Hinblick auf sog. administrative Wehrdienstausnahmen rechtswidrig, sie war allerdings nicht willkürlich, so dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der Einberufungspraxis nicht als Rechtsfehler seinem Einberufungsbescheid entgegenhalten konnte.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2006, 03/2006
Pages: 89 - 94