Die Grundsätze, die der BGH zur Aufklärungspflicht gewerblicher Vermittler von Terminoptionen entwickelt hat, gelten grundsätzlich auch für Personen, die sich vertraglich zur Betreuung des Kapitalanlegers verpflichten.
Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 01/2005
Pages: 24 - 26