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Dieter Gieseler

Anwaltliches Erfolgshonorar – Berufsbild und Berufsethos

Man mag sich fragen, warum aus dem anwaltlichen Berufsrecht ausgerechnet eine anwaltliche Vergütungsproblematik angesprochen wird, nämlich die erfolgsabhängige bzw. erfolgsorientierte Vergütungsvereinbarung, d. h. eine Vereinbarung, die im Rahmen eines Mandatsvertrages den Erfolg der anwaltlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Bemühungen zur aufschiebenden Bedingung des Vergütungsanspruchs macht, sei es, dass eine im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung erhöhte Vergütung, also ein Erfolgszuschlag, sei es, dass eine Erfolgsbeteiligung in Form der sog. Streitanteilsvereinbarung, der »quota litis«, vereinbart wird, also dass sich der Anwalt einen bestimmten Prozentanteil eines von ihm gerichtlich oder außerforensisch zu realisierenden Vermögenswertes als Vergütung ausbedingt. Landläufig unter dem simplifizierenden Begriff »Anwaltliches Erfolgshonorar« erörtert, erscheint für eine Diskussion dieser Thematik auf den ersten Blick in der Tat wenig Anlass: Denn der deutsche Gesetzgeber hat 1994 in § 49 b Abs. 2 BRAO ein ausdrückliches und umfassendes Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars geschaffen und damit eine ablehnende 120jährige Rechtsprechungstradition gesetzlich fixiert. Auch das am 1.7.2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz will an den Grundprinzipien des überkommenen, seit Inkrafttreten der Rechtsanwaltsgebührenordnung am 1.10.1879 im Kern unverändert fortgeschriebenen Systems der Tarifierung der anwaltlichen Vergütung nicht rühren. Beibehalten wird also insbesondere das in § 49 b Abs. 2 BRAO angesiedelte Verbot jeder Form von erfolgsorientierter oder erfolgsabhängiger Vergütung. Hier heißt es: »Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig«.

Juristische Rundschau, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2005, 06/2005
Pages: 221 - 227

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