Die von einem Verbraucherinsolvenzschuldner in Anspruch genommene Anwaltstätigkeit ist grundsätzlich beratungshilfefähig. Die Bewilligung von Beratungshilfe kann nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 BerHG nicht mit der Begründung einer kostengünstigeren Alternative der örtlichen Schuldnerberatungsstelle verweigert werden, wenn diese Institution nicht über die erforderlichen Kapazitäten verfügt, um eine zügige Bearbeitung der Angelegenheit zu gewährleisten. Wartezeiten von zumindest sechs bis neun Monaten sind nicht zumutbar.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 01/2005
Pages: 41 - 44