InsO § 256, AO § 251
Beschluss vom 22.9.2006 – 5 (2) IN 39/04
Setzt das Finanzamt eine von dem Insolvenzverwalter vorläufig bestrittene Steuerforderung nicht bestandskräftig durch Bescheid fest und erhebt es keine Einwendungen gegen einen sodann zu Stande gekommenen Insolvenzplan und die Aufhebung des Verfahrens, ist jedenfalls ein erheblich späteres Einfordern bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen.
(Leitsatz der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 03/2007
Pages: 174 - 175